Rechtsgrundlagen
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ (GG Artikel 2)
Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands obliegt das Bauordnungsrecht als Teil des öffentlichen Baurechts den Bundesländern.
Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Deutschland bilden die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer.
Im Saarland werden diese Grundlagen in der Landesbauordnung LBO geregelt.
Alle wichtigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Hinweise sowie Vordrucke für das Bauen im Saarland in den Verfahren nach Landesbauordnung finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport www.saarland.de.
Kernstück aller Bauordnungen ist gemäß §3 der Musterbauordnung (MBO) die Gefahrenabwehr. Mit den Schutzgütern der Standsicherheit und des Brandschutzes wird das Schutzziel des Bauordnungsrechtes entsprechend Artikel 2 des Grundgesetzes konkretisiert.
Auf Grundlage der Landesbauordnung des Saarlands gilt entsprechend §60 (1) der Grundsatz, dass für „… die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen …“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt.
Der Antrag auf Baugenehmigung schließt u.a. die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes sowie die Konstruktionszeichnungen wie z.B. die Bewehrungspläne oder die Werkstattzeichnungen, ein.
Im Bereich des privaten und gewerblichen Hochbaus hat die LBauO des Saarlands höchste Priorität.
Für die Verkehrsträger Straße, Wasserstraße und Eisenbahnen sind besondere Regelungen zu beachten. Hier gelten für den Prüfingenieur die Rahmenbedingungen der Verwaltungen der Verkehrsträger.